Stadt Wolfsburg - Online-Formular
Steueranmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Stadt Wolfsburg
Geschäftsbereich Finanzen
- Steuerwesen -
Postfach 10 09 44
38440  Wolfsburg
878300

Steueranmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung ab
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)

Angaben zur Person der Aufstellerin oder des Aufstellers

Spielgeräteübersicht für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

Name des Lokals bzw. der Spielstätte
Name des Wirtes
Straße + Hausnummer
Geräteart
Geräteort
Anzahl
der Geräte
Steuertarif
Vergnügnungs-
steuer in Euro
Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen
Euro
Unterhaltungsgeräte - siehe Liste
außerhalb von Spielhallen
Euro
Euro
Euro
Euro
Zwischensumme
außerhalb von Spielhallen
Musikautomaten
Euro
Geräte: Darstellung von sexuellen Handlungen, Gewalt oder Krieg
Euro
Summe
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Steueranmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)

Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlagen sind das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz und die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wolfsburg in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die widerspruchslose Annahme dieser Anmeldung durch die Stadt Wolfsburg gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Bitte beachten Sie, dass insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und keine weitere Zahlungsaufforderung erteilt werden.
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Abgabenordnung).
Gegen diese Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb eines Monats Klage bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 47 27, 38037 Braunschweig, erhoben werden.
Die Frist zur Einlegung der Klage beginnt mit dem Tag des Eingangs dieser Steueranmeldung bei der Stadt Wolfsburg. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der fristgemäßen Entrichtung der Steuer (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Weitere Hinweise zur Vergnügungssteuer finden Sie über die nebenstehende Schaltfläche "Hinweise".
Bitte klicken Sie auf die Schaltfläche, um die Informationen zu lesen.
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
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