Stadt Wolfsburg - Online-Formular
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Stadt Wolfsburg
Geschäftsbereich Bürgerdienste
- Ordnungsamt -
Porschestr. 49
38440  Wolfsburg
Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde >> mindestens vier Wochen << vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
(1) Angaben zur Person
Bei juristischen Personen, z. B. GmbH oder AG, sind unter (1) die Angaben für gesetzliche Vertreter einzutragen.
(2) Angaben zur juristischen Person
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Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
(3) Angaben zum Betrieb oder zur Veranstaltung
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden (Mehrfachauswahl möglich):
Die Anmeldung wird erstattet für eine *
Dieser Anzeige liegen an
Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, werden sie von Amts wegen angefordert. Der dadurch entstehende höhere Verwaltungsaufwand kann in Rechnung gestellt werden.
Ort
Datum
Unterschrift (nur erforderlich bei postalischer Einsendung)
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