Stadt Wolfsburg - Online-Formular
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Objektgruppe Weiterbearbeitung
Geschäftsbereich Bürgerdienste
Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde >> mindestens vier Wochen << vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Bei juristischen Personen, z. B. GmbH oder AG, sind unter (1) die Angaben für gesetzliche Vertreter einzutragen.
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Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, werden sie von Amts wegen angefordert. Der dadurch entstehende höhere Verwaltungsaufwand kann in Rechnung gestellt werden.
Unterschrift (nur erforderlich bei postalischer Einsendung)