Objektgruppe Weiterbearbeitung
Sonderurlaub - Arbeitsbefreiung - Gewährung zentral über GB14
Stadt Wolfsburg - Online-Formular
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Unterschrift Antragsteller(in)
Unterschrift Vertreter(in)
Unterschrift Ausbilder(in)
Soweit die Arbeitsbefreiung in den umseitig aufgeführten Fällen zugenehmigen ist, wird davon Kenntnis genommen. In den übrigen - umseitig nicht aufgeführten - Fällen wird bestätigt, dass dienstliche Gründe dem Antrag nicht entgegenstehen.
A. Von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auszufüllen
Begründung (entsprechenden Nachweis bitte beifügen) *
C. Vom Geschäftsbereich Personal auszufüllen
B. Von der Leitung der Organisationseinheit auszufüllen
(nicht notwendig bei unbezahlter Abwesenheit)
von der Vergütung / vom Lohn einzubehalten.
Dem Antrag wird entsprochen für _____
Nach Abschluss von Maßnahmen nach dem Nds. BildUG bzw. gem. § 2 Nr. 3 SurlVO für Beamte ist die Teilnahmebescheinigung der genehmigenden Stelle vorzulegen.
14-1 - über Leitung der Organisationseinheit *
bzw. gem. § 2 Nr.3 SUrlVO für Beamte (Die Maßnahme muss vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Vorlage einer Anmeldebestätigung beantragt werden)
Sonderurlaub - Arbeitsbefreiung - Gewährung zentral über GB14
Stadt Wolfsburg - Online-Formular
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Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus folgenden Anlässen im notwendigen Umfange, jedoch unter Beachtung der gegebenenfalls vorgesehenen Maßgaben und Höchstzeiträume, Arbeitsbefreiung zu gewähren ist; dabei wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen nachstehender Ziffer 1 für tarifliches Personal Anspruch auf Entgelt grundsätzlich nur insoweit besteht, als die / der Bedienstete nicht Anspruch auf Ersatz der Bezüge geltend machen kann:
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Durchführung der von der Beihilfestelle anerkannten Kurmaßnahmen im Sinne von § 7 Beihilfevorschriften (Heilkuren) bzw. § 8 Beihilfevorschriften (Sanatoriumsbehandlung) gemäß § 9 Abs. 3 SUrl-VO für Beamte.
einer bzw. eines Angehörigen, soweit diese Person in demselben Haushalt lebt,
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
einer Betreuungsperson von Kindern, die das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind,
und die / der Bedienstete nach ärztlicher Bescheinigung die Pflege der / des Erkrankten bzw. die Betreuung der o. g. Kinder übernehmen muss, weil eine andere Person nicht sofort zur Verfügung steht.