Stadt Wolfsburg - Online-Formular
Steueranmeldung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung für
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)
Pflichtfelder sind mit * gekennzeichnet
Objektgruppe Weiterbearbeitung
Geschäftsbereich Finanzen
Steueranmeldung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung für
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)
Angaben zur Person der Aufstellerin oder des Aufstellers
Spielgeräteübersicht für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
Nur bei gleichem Aufstellungsort der Geräte ausfüllen. ->
a) Gerätename *
b) Zulassungsnummer *
a) Straße und Hausnummer
b) Name des Lokals bzw. der Spielstätte
Steueranmeldung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 12 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung
(bis 28.02.2023 nach § 10 Absatz 1 der Satzung)
Spielgeräteübersicht für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
a) Gerätename *
b) Zulassungsnummer *
a) Straße und Hausnummer
b) Name des Lokals bzw. der Spielstätte
Wenn Sie weitere Geräte zu versteuern haben, nutzen Sie bitte das Beiblatt und ergänzen im Folgenden den Übertrag.
Übertrag aus der Liste weiterer Spielgeräte mit Gewinnbeteiligung
Berechnung der Vergnügungsteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlagen sind das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz und die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wolfsburg in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die widerspruchslose Annahme dieser Anmeldung durch die Stadt Wolfsburg gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Bitte beachten Sie, dass insoweit kein gesonderter Steuerbescheid und keine weitere Zahlungsaufforderung erteilt werden.
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Abgabenordnung).
Gegen diese Heranziehung zur Vergnügungssteuer kann innerhalb eines Monats Klage bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 47 27, 38037 Braunschweig, erhoben werden.
Die Frist zur Einlegung der Klage beginnt mit dem Tag des Eingangs dieser Steueranmeldung bei der Stadt Wolfsburg. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der fristgemäßen Entrichtung der Steuer (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Weitere Hinweise zur Vergnügungssteuer finden Sie über die nebenstehende Schaltfläche "Hinweise".
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.